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12 K 717.13•VG Berlin 12. Kammer, 2014-03-11, 12 K 717.13
12 K 717.13Verwaltungsgericht / Chamber 1211.03.2014
Prozesskostenhilfe ist weder der minderjährigen Antragstellerin noch ihren Eltern zu gewähren wenn diese nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2014-03-11
Aktenzeichen: 12 K 717.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0311.12K717.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 GG, § 15 HSchulG BE, § 8 HSchulG BE, § 22 Abs 3 HSchulG BE, § 23 HSchulG BE ... mehr
Prozesskostenhilfe ist weder der minderjährigen Antragstellerin noch ihren Eltern zu gewähren wenn diese nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.(Rn.1)
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie trotz Aufforderung weder für sich noch für ihre Eltern die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin prüfen zu können.
2 Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.
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