VG Berlin 5. Kammer, 2013-11-14, 5 K 358.12

5 K 358.12Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.11.2013

Regest

1. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.17) 2. Fällt die jährliche Sonderzahlung in diesen Zeitraum, ist sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 358.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 5 K 358.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1114.5K358.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 5 Abs 1 S 1 SoZahlG BE, § 1 BBesG BE

Orientierungssatz

  1. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.17)

  2. Fällt die jährliche Sonderzahlung in diesen Zeitraum, ist sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.18)

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