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5 L 196.13•VG Berlin 5. Kammer, 2013-09-23, 5 L 196.13
5 L 196.13Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.09.2013
1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10) 2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11) 3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2013-09-23
Aktenzeichen: 5 L 196.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0923.5L196.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 49 Abs 1 BLV, § 50 Abs 3 BLV
Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10)
Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11)
§ 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)
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