VG Berlin 5. Kammer, 2013-09-23, 5 L 196.13

5 L 196.13Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.09.2013

Regest

1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10) 2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11) 3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 196.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-23

Aktenzeichen: 5 L 196.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0923.5L196.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 49 Abs 1 BLV, § 50 Abs 3 BLV

Orientierungssatz

  1. Ein Beurteilungsverfahren, das die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils mit einer Punktzahl vorsieht, ist nicht zu beanstanden.(Rn.10)

  2. Die dienstliche Beurteilung muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein.(Rn.11)

  3. § 49 Abs. 1 BLV hat an den Anforderungen an die Eröffnung und Besprechung von dienstlichen Beurteilungen nichts geändert.(Rn.12)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.