Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 30/09

30/09Verfassungsgericht21.04.2009

Regest

1. Die Verfassungsbeschwerde wird wegen Verfristung ohne weitere Begründung gem § 23 VerfGHG BE verworfen. 2. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht.(Rn.1) (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 15. August 2008, 4 Ws 73/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 30. Juni 2008, (524) 70 Js 1292/01 Kls (43/08), Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 30/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 30/09

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.30.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VerfGHG BE, § 23 S 2 VerfGHG BE, § 51 Abs 1 S 1 VerfGHG BE, § 114 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird wegen Verfristung ohne weitere Begründung gem § 23 VerfGHG BE verworfen.

  2. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nicht.(Rn.1)

(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 15. August 2008, 4 Ws 73/08, Beschluss vorgehend LG Berlin, 30. Juni 2008, (524) 70 Js 1292/01 Kls (43/08), Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung verwerfenden Beschluss des Landgerichts Berlin und den seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung verwerfenden Beschluss des Kammergerichts.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 16. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG sieht § 51 VerfGHG nicht vor und ist daher ausgeschlossen (vgl. Wille, Der Berliner Verfassungsgerichtshof, 1993, S. 83 f.; von Lampe, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 84 Rn. 142; zum Bundesrecht [§ 93 BVerfGG a. F.]: BVerfGE 50, 381 <384>; 78, 7 <15 f.>). Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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