VG Berlin 7. Kammer, 2014-03-04, 7 K 16.14

7 K 16.14Verwaltungsgericht / Chamber 704.03.2014

Regest

1. Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5) 2. Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 7. Kammer — 7 K 16.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-04

Aktenzeichen: 7 K 16.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0304.7K16.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 VwGO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 3 S 1 GVG, § 23 GVG, § 71 GVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Streit um die akzessorische gesetzliche Gesellschafterhaftung für einen öffentlich–rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.(Rn.5)

  2. Dass die Gesellschafterhaftung akzessorisch zur Verbindlichkeit der Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass sie die Rechtsnatur der Gesellschafterforderung teilt.(Rn.6)

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