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2 Ws 476/13, 2 Ws 476/13 - 141 AR 519/13•KG Berlin 2. Strafsenat, 2013-10-01, 2 Ws 476/13, 2 Ws 476/13 - 141 AR 519/13
2 Ws 476/13, 2 Ws 476/13 - 141 AR 519/13Obergericht / II. Strafkammer01.10.2013
Die einem Verurteilten erteilte Weisung, Urinkontrollen in Höhe von vierteljährlich 75 Euro selbst zu zahlen, ist unverhältnismäßig, wenn dieser lediglich über ein Monatseinkommen von 382 Euro (ALG II) verfügt. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. September 2013, 595 StVK 260/13
Entscheidungsdatum: 2013-10-01
Aktenzeichen: 2 Ws 476/13, 2 Ws 476/13 - 141 AR 519/13
ECLI: ECLI:DE:KG:2013:1001.2WS476.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 68b Abs 1 S 1 Nr 10 StGB, § 68b Abs 3 StGB
Rechtskraft: ja
Die einem Verurteilten erteilte Weisung, Urinkontrollen in Höhe von vierteljährlich 75 Euro selbst zu zahlen, ist unverhältnismäßig, wenn dieser lediglich über ein Monatseinkommen von 382 Euro (ALG II) verfügt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 3. September 2013, 595 StVK 260/13
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Kosten der vierteljährlichen Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) der Landeskasse Berlin auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen (§ 473 Ans. 1 Satz 1 StPO).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verurteilte lediglich gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
a) Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit und lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB („beitragen") folgt, dass die bei erneutem Drogenkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann. Nach den Urteilsfeststellungen konsumiert der Verurteilte seit 2003 zwar nur noch gelegentlich Speed, Ecstasy und Bier. Allerdings hatte er zumindest in zwei Fällen vor den Taten Alkohol und Amphetamine zu sich genommen. Dass er bei den übrigen Taten, soweit dies überhaupt feststellbar ist, solche Substanzen nicht zu sich genommen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.
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