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5 K 163.11•VG Berlin 5. Kammer, 2013-12-11, 5 K 163.11
5 K 163.11Verwaltungsgericht / 5. Kammer11.12.2013
1. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur alternativ, nicht kumulativ zu einem Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden.(Rn.38) 2. Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß gegeben.(Rn.45) 3. Auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der öffentlichen Verwaltung bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: 5 K 163.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1211.5K163.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 BeamtStG, § 6 Abs 1 HGrG, § 7 Abs 1 BHO, § 7 Abs 1 HO BE, § 58 Abs 4 HSchulG BE ... mehr
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darf nur alternativ, nicht kumulativ zu einem Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werden.(Rn.38)
Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Sorgfaltspflichtverstoß gegeben.(Rn.45)
Auch unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der öffentlichen Verwaltung bei der Beurteilung einer angemessenen Vergütung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.(Rn.52)
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