VG Berlin 5. Kammer, 2013-11-14, 5 K 283.13

5 K 283.13Verwaltungsgericht / 5. Kammer14.11.2013

Regest

1. Der Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung beinhaltet keine Sachentscheidung.(Rn.13) 2. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs ist für den Urlaubsabgeltungsanspruch auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt abzustellen (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 und C-520/06).(Rn.17) 3. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.19) 4. Werden in diesem Zeitraum vermögenswirksame Leistungen oder die jährliche Sonderzahlung gezahlt, sind sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 K 283.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-14

Aktenzeichen: 5 K 283.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:1114.5K283.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 5 Abs 1 SoZahlG BE, § 1 Abs 1 BBVLG, § 2 Abs 1 BBVLG, § 1 Abs 3 BBesG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung beinhaltet keine Sachentscheidung.(Rn.13)

  2. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs ist für den Urlaubsabgeltungsanspruch auf das gewöhnliche Arbeitsentgelt abzustellen (Vergleiche: EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 und C-520/06).(Rn.17)

  3. Die Höhe der finanziellen Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub richtet sich auch im Land Berlin nach der durchschnittlichen Besoldung in den letzten drei Monaten vor der Zurruhesetzung.(Rn.19)

  4. Werden in diesem Zeitraum vermögenswirksame Leistungen oder die jährliche Sonderzahlung gezahlt, sind sie anspruchserhöhend zu berücksichtigen.(Rn.20)

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