VG Berlin 4. Kammer, 2013-09-13, 4 K 48.12

4 K 48.12Verwaltungsgericht / 4. Kammer13.09.2013

Regest

1. Bei der Aufforderung, eine Gewerbeanzeige vorzunehmen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.14) 2.Vom Vorliegen eines Gewerbes geht die ständige Rspr. aus, wenn es sich um eine erlaubte (bzw. "nicht sozial unwertige"). auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.(Rn.17) 3. Aus der steuerrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger ergibt sich keine Bindungswirkung für die Anwendung der Regelungen der Gewerbeordnung, denn die Regelungszwecke der beiden Rechtsgebiete sind nicht deckungsgleich, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG I C 17.68 -, GewArch 1970, 125, 127.(Rn.20) 4. Für den Kfz-Sachverständigen besteht nach wie vor kein geschütztes Berufsbild; dies hat zur Folge, dass die Führung der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" nicht voraussetzt, dass zuvor Fachwissen und Unabhängigkeit nachgewiesen werden müssen.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 48.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-13

Aktenzeichen: 4 K 48.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0913.4K48.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 S 1 GewO

Orientierungssatz

  1. Bei der Aufforderung, eine Gewerbeanzeige vorzunehmen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.14)

2.Vom Vorliegen eines Gewerbes geht die ständige Rspr. aus, wenn es sich um eine erlaubte (bzw. "nicht sozial unwertige"). auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.(Rn.17)

  1. Aus der steuerrechtlichen Zuordnung der Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger ergibt sich keine Bindungswirkung für die Anwendung der Regelungen der Gewerbeordnung, denn die Regelungszwecke der beiden Rechtsgebiete sind nicht deckungsgleich, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG I C 17.68 -, GewArch 1970, 125, 127.(Rn.20)

  2. Für den Kfz-Sachverständigen besteht nach wie vor kein geschütztes Berufsbild; dies hat zur Folge, dass die Führung der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" nicht voraussetzt, dass zuvor Fachwissen und Unabhängigkeit nachgewiesen werden müssen.(Rn.23)

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