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4 K 26.12 V•VG Berlin 4. Kammer, 2013-08-16, 4 K 26.12 V
4 K 26.12 VVerwaltungsgericht / 4. Kammer16.08.2013
1. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist; dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/97.(Rn.22) 2.Bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt den Nachweis der Identität im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG aus.(Rn.30) 3. Aus höherrangigem Recht lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das einfache Gesetzesrecht auch dann zurückzustehen hat, wenn die Nichterfüllung von Vorschriften auf unzureichend ausgeübten Mitwirkungspflichten Nachzugswilliger beruht; der Nachweis der Identität obliegt gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG dem Erlaubnisbewerber, dieser hat jedoch den fehlenden Nachweis seiner Identität durch Herstellung einer inhaltlich unzutreffenden Gefälligkeitsbescheinigung, die alleinige Grundlage seines Passes ist, selbst zu vertreten.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2013-08-16
Aktenzeichen: 4 K 26.12 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0816.4K26.12V.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 82 Abs 1 S 1 AufenthG, Art 6 GG ... mehr
2.Bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt den Nachweis der Identität im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG aus.(Rn.30)
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