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OVG 7 B 33.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2013-09-24, OVG 7 B 33.13
OVG 7 B 33.13Verwaltungsgericht / Division 724.09.2013
Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2013-09-24
Aktenzeichen: OVG 7 B 33.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0924.OVG7B33.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 155 Abs 2 VwGO, § 160 VwGO
Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)
Eine abweichende Kostenentscheidung setzt jedenfalls voraus, dass die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich für den Fall der Klagerücknahme eine von § 155 Abs. 2 VwGO abweichende Kostenfolge vereinbart haben. Auf den Rechtsgedanken von § 160 VwGO kann für die Kostenentscheidung zurückgegriffen werden, wenn die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung vorsehen und keine Bestimmung über die Kosten treffen.(Rn.2)
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