Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2013-09-24, OVG 7 B 33.13

OVG 7 B 33.13Verwaltungsgericht / Division 724.09.2013

Regest

Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 B 33.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: OVG 7 B 33.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0924.OVG7B33.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 155 Abs 2 VwGO, § 160 VwGO

Leitsatz

Wird in einem außergerichtlichen Vergleich die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vereinbart, ohne dass eine Bestimmung über die Kosten getroffen wird, richtet sich die Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO.(Rn.2)

Orientierungssatz

Eine abweichende Kostenentscheidung setzt jedenfalls voraus, dass die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich für den Fall der Klagerücknahme eine von § 155 Abs. 2 VwGO abweichende Kostenfolge vereinbart haben. Auf den Rechtsgedanken von § 160 VwGO kann für die Kostenentscheidung zurückgegriffen werden, wenn die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung vorsehen und keine Bestimmung über die Kosten treffen.(Rn.2)

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