Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat, 2013-06-12, L 27 R 131/13 B

L 27 R 131/13 BSozialversicherungsgericht / Division 2712.06.2013

Regest

1. Ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat. 2. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es den Kläger zur Rücknahme seiner Klage bewegt hat. Damit hat es maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2013, S 188 R 196/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat — L 27 R 131/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-12

Aktenzeichen: L 27 R 131/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0612.L27R131.13B.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist eine Ermessensentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.

  2. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es den Kläger zur Rücknahme seiner Klage bewegt hat. Damit hat es maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2013, S 188 R 196/10, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2013 aufgehoben.

Die Kosten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens des Orthopäden Dr. R vom 8. Dezember 2011 werden der Staatskasse auferlegt, weil es den Kläger zur Rücknahme bewegt und damit maßgeblich zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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