AG Lichtenberg, 2012-06-28, 70a II 257/12

70a II 257/12Gericht erster Instanz28.06.2012

Regest

1. Ein reines Anerkenntnis führt regelmäßig nicht zu der Entstehung einer Einigungsgebühr.(Rn.7) Auch entsteht diese Gebühr regelmäßig nicht, wenn einer Ratenzahlungsvereinbarung eine unbestrittene Forderung zugrunde liegt.(Rn.9) 2. Eine Bewilligung von Beratungshilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein kostenbewusster Mensch zunächst vom Gegner eine Forderungsaufstellung hätte zusenden lassen, bevor er den Rechtsanwalt aufsucht.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend AG Lichtenberg, 10. September 2012, 70a II 257/12, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

AG Lichtenberg — 70a II 257/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-28

Aktenzeichen: 70a II 257/12

ECLI: ECLI:DE:AGBELB:2012:0628.70AII257.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 BeratHiG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 2503 RVG-VV, Nr 2508 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Ein reines Anerkenntnis führt regelmäßig nicht zu der Entstehung einer Einigungsgebühr.(Rn.7) Auch entsteht diese Gebühr regelmäßig nicht, wenn einer Ratenzahlungsvereinbarung eine unbestrittene Forderung zugrunde liegt.(Rn.9)

  2. Eine Bewilligung von Beratungshilfe kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein kostenbewusster Mensch zunächst vom Gegner eine Forderungsaufstellung hätte zusenden lassen, bevor er den Rechtsanwalt aufsucht.(Rn.14)

Verfahrensgang

nachgehend AG Lichtenberg, 10. September 2012, 70a II 257/12, Beschluss

Tenor

In der Beratungshilfesache ... wird der Vergütungsantrag vom 21.5.2012 auf 35,70 € festgesetzt und im Übrigen der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1 a) Sachverhaltsdarstellung

2 Mit Schreiben vom 26.4.2012 wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Gegner angeschrieben. Inhalt des Schreibens war das pauschale Bestreiten der Forderung, weil keine Forderungsaufstellung vorläge. Dann folgte eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit einem Ratenzahlungsangebot.

3 Daraufhin übersandte die Gegnerin eine Forderungsaufstellung, die von dem Verfahrensbevollmächtigten akzeptiert wurde mit einem neuerlichen Ratenzahlungsangebot, welches sodann von dem Gegner mit kleiner Modifizierung angenommen worden ist.

4 Mit Anhörungsschreiben vom 21.6.2012 wurde angekündigt auf 35,70 € zu kürzen. Insbesondere wurde auf die Kammergerichtsentscheidung bezüglich der Ratenzahlungsvereinbarung und die Besonderheiten der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung gem. § 2 BerHG hingewiesen.

5 Das anwaltliche Erwiderungsschreiben geht unter Angabe von Rechtsprechung davon aus, dass der Justizinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle nicht gem. § 2 BerHG die Vertretung einschränken darf. Weiterhin sei die Einigungsgebühr festzusetzen, da es sich hier um eine unbestrittene Forderung gehandelt habe und daher die im Anhörungsschreiben zitierte KG-Entscheidung nicht einschlägig sei.

6 b) Einigungsgebühr

7 Im Ergebnis ist der Gebührentatbestand für eine Einigung nicht erfüllt. Denn ein reines Anerkenntnis soll nicht zu einer Einigungsgebühr führen (VV Nr. 2508 Abs. 1 RVG i.V.m. VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vergleicht man die geltend gemachten Ansprüche in Zahlen in den vorgelegten Schreiben (26.4.2012 - 193,47 €, 7.5.2012 - 194,36 €, 16.5.2012 - 239,52 €), dann kann nur ein reines Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung erkannt werden.

8 Hilfsweise, falls im Erinnerungsverfahren auf eine Einigungsgebühr erkannt wird:

9 Das Kammergericht Berlin hält eine Einigungsgebühr nicht für erstattungsfähig, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung einer unbestrittenen Forderung zugrunde liegt (KG, Beschluss vom 2.5.2006, 1 W 357/05, juris).

10 Festzuhalten ist, dass die Forderung nur pauschal bestritten worden ist, weil angeblich keine Forderungsaufstellung vorlag (vgl. Schreiben vom 26.4.2012 Bl. 8 d.A.). Weshalb der Antragsteller sich nicht in der Lage sah, selbst die Forderungsaufstellung zu besorgen, wird nicht erklärt. Dann wäre auch kein pauschales Bestreiten notwendig gewesen. Nach Erhalt der Forderungsaufstellung wurde die Forderungsaufstellung jedenfalls mit Schreiben vom 8.5.2012 sofort anerkannt. Ein Bestreiten, im Sinne von konstruktives und substantiiertes Bestreiten, wie im anwaltlichen Schreiben vom 26.6.2012 behauptet, lag nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass einzelne Forderungsbestandteile der Forderungsaufstellung bestritten worden wären.

11 Abgesehen handelt es sich offenbar um eine titulierte Forderung (vgl. Forderungsaufstellung der Kohl KG vom 7.5.2012 Bl. 7 d.A. - „Zinsen ab Mahnbescheid 20,96 €“), weshalb ein „echtes“ Bestreiten der Forderung unnütz gewesen wäre. Gerade für titulierte Forderungen ist aber die KG-Entscheidung maßgeblich einschlägig.

12 c) Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung gem. § 2 BerHG

13 Nach Leitsatz Nr. 1 der Kammergerichtsentscheidung, Beschluss vom 17.2.2012, 5 W 17/12, juris, soll ein Unbemittelter einem kostenbewussten Bemittelten gleich gestellt werden. Insoweit ist darauf abzustellen, ob ein kostenbewusster Bemittelter einen Anwalt für eine Vertretung nach außen beauftragt hätte. Nur dann, wenn dies der Fall ist, sind die Anwaltskosten im Sinne des § 2 BerHG erforderlich.

14 Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung kann hier nicht gesehen werden. Ein kostenbewusster Bemittelter hätte sich selbst eine Forderungsaufstellung vom Gegner vor dem Aufsuchen eines Rechtsanwalts besorgt. Ohne vorliegende Sachverhaltsunterlagen kann kein Anwalt vernünftig einen Rechtsrat erteilen. Nach erteilten Rechtsrat (hier im vorliegenden Fall: Rechtsverteidigung hat keine Aussicht auf Erfolg), hätte er selbst die Ratenzahlung dem Gegner angeboten; zumal die Relationen der Anwaltskosten in keinem Verhältnis zur Forderung des Gegners stehen (gegnerische Forderung von 239,52 € vs. anwaltliche Vergütung von 255,85 € oder bei vernünftiger Abwägung der Kosten und entsprechender Eigeninitiative des Selbstzahlers: gegnerische Forderung von 239,52 € vs. anwaltliche Vergütung 35,70 €).

15 Die im Erwiderungsschriftsatz genannten Entscheidungen des LG Berlin, sowie des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sind, bezogen auf die Prüfung der Erforderlichkeit gem. § 2 BerHG durch den UdG, durch die aktuellere KG-Entscheidung überholt. Im Übrigen war die LG Berlin Entscheidung, dass der UdG im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht kürzen darf, bundesweit absolute Mindermeinung (vgl. Kalthoener/Bütter, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn. 968, 969; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, BerH-Handbuch, Erstauflage 2010, Rn. 208, 212,345 und Schoreit/Groß, BerH-Kommentar, 10. Auflage, § 2 BerHG, Rn. 10-11). Es bedarf einer grundsätzlichen Überlegung, ob es richtig sein kann, dass ein Anwalt selbstständig in der Beratungshilfe bestimmt, in welchem Maße er sich welche Gebühren verdient. Wie das Ergebnis ausfallen wird ist klar, es würde ein „Selbstbedienungsladen“ für die Vergütung werden. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wurde der § 2 BerHG und die Prüfung der Erforderlichkeit überhaupt eingeführt. Schon allein weil der Vorsitzende der Kostenkammer des LG Berlins dies aus den Augen verloren hat, ist die Rechtsprechung des LG Berlin nicht vorzugswürdig.

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