VG Berlin 4. Kammer, 2013-01-17, 4 K 575.10

4 K 575.10Verwaltungsgericht / 4. Kammer17.01.2013

Regest

Wer in seiner Serumprobe 14 ng/ml THC (Wirkstoff des Haschischs), 8,2 ng/ml 11-Hydroxy-THC und ca. (202) ng/ml. THC-COOH aufweist, erfüllt das Merkmal der regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Sinne von 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 575.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-17

Aktenzeichen: 4 K 575.10

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0117.4K575.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 2 FeV, Anl 4 Nr 9.2 FeV

Leitsatz

Wer in seiner Serumprobe 14 ng/ml THC (Wirkstoff des Haschischs), 8,2 ng/ml 11-Hydroxy-THC und ca. (202) ng/ml. THC-COOH aufweist, erfüllt das Merkmal der regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Sinne von 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV(Rn.23)

Orientierungssatz

  1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.(Rn.20)

  2. Die Ungeeignetheit ist dann erwiesen, wenn der gelegentliche Konsument von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt.(Rn.21)

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