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1 L 136.13•VG Berlin 1. Kammer, 2013-05-03, 1 L 136.13
1 L 136.13Verwaltungsgericht / 1. Kammer03.05.2013
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann es geboten sein, eine Zwischenverfügung zu erlassen (hier: Untersagung, Unterlagen der früheren Staatssicherheit der DDR an Pressevertreter herauszugeben).(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2013-05-03
Aktenzeichen: 1 L 136.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0503.1L136.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32 StUG, § 123 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann es geboten sein, eine Zwischenverfügung zu erlassen (hier: Untersagung, Unterlagen der früheren Staatssicherheit der DDR an Pressevertreter herauszugeben).(Rn.2)
Der Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenverfügung bis zu einer Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagt, Unterlagen aus dem Bereich des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die den Antragsteller betreffen sollen, an Dritte herauszugeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.
1 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht im Wege einer Zwischenverfügung vorläufige Regelungen treffen, wenn das Rechtsschutzbegehren nicht von vornherein aussichtslos ist und effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Dies ist hier der Fall.
2 Der Erlass einer Zwischenverfügung ist geboten, um den Antragsteller im Hinblick auf sein Recht auf effektiven Rechtsschutz bis zur Entscheidung der Kammer über seinen Antrag nach § 123 VwGO vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen zu schützen. Da mit der geplanten Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen an verschiedene Pressevertreter solche vollendeten Tatsachen geschaffen würden, deren Folgen auch nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, muss sichergestellt werden, dass der betroffene Antragsteller zuvor wenigstens die Möglichkeit erhält, die Maßnahme im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens überprüfen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage erklärt, dass eine Zusicherung, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf die Herausgabe von Unterlagen zu verzichten, nicht abgegeben werde. Die Herausgabe sei für Montag, den 6. Mai 2013, vorgesehen.
3 Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten ist für die Kammer nicht erkennbar, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers offensichtlich aussichtslos wäre. Zur Prüfung der in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen, insbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen von § 32 StUG, bedarf es der Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Akten des Bundesbeauftragten, die der Kammer noch nicht vorliegen. Auch angesichts des zu erwartenden Umfangs der Unterlagen und der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen erscheint der Erlass einer Zwischenverfügung ausnahmsweise als erforderlich.
4 Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben der abschließenden Entscheidung über den Antrag nach § 123 VwGO vorbehalten.
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