KG Berlin 4. Strafsenat, 2013-02-12, 4 Ws 18/13, 4 Ws 18/13 - 141 AR 36/13

4 Ws 18/13, 4 Ws 18/13 - 141 AR 36/13Obergericht / Criminal Chamber 412.02.2013

Regest

Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO ist die Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag nicht anfechtbar. Die genannte Norm enthält für das Adhäsionsverfahren eine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO und damit die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung sowohl für den Adhäsionsantragsteller und den Antragsgegner als auch für die Staatskasse ausschließt.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 6. November 2012, (513) 263 Js 1847/12 KLs (18/12)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 4. Strafsenat — 4 Ws 18/13, 4 Ws 18/13 - 141 AR 36/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-12

Aktenzeichen: 4 Ws 18/13, 4 Ws 18/13 - 141 AR 36/13

ECLI: ECLI:DE:KG:2013:0212.4WS18.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 404 Abs 5 S 3 Halbs 2 StPO, § 127 Abs 2 ZPO, § 127 Abs 3 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO ist die Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag nicht anfechtbar. Die genannte Norm enthält für das Adhäsionsverfahren eine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO und damit die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung sowohl für den Adhäsionsantragsteller und den Antragsgegner als auch für die Staatskasse ausschließt.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 6. November 2012, (513) 263 Js 1847/12 KLs (18/12)

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des Angeklagten, ihm für die Verteidigung gegen die Adhäsionsanträge der Verletzten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu bewilligen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete („befristete“) Beschwerde des Angeklagten vom 20. November 2012 ist unzulässig, weil bereits unstatthaft.

2 Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO ist die Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Angeklagten nicht anfechtbar. Die genannte Norm enthält für das Adhäsionsverfahren eine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO und damit die sofortige Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung sowohl für den Adhäsionsantragsteller und den Angeklagten (bei Ablehnung) als auch für die Staatskasse (bei Bewilligung) ausschließt. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, der das Strafverfahren nicht durch ein Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe belastet und verzögert sehen wollte (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 10. August 2010 - 4 Ws 88/10 -; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 404 Rdn. 18).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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