Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-04-01, 145/07

145/07Verfassungsgericht01.04.2008

Regest

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 21. August 2007, (539) 70 Js 1423/06 (82/06), Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 145/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-01

Aktenzeichen: 145/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.145.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 21. August 2007, (539) 70 Js 1423/06 (82/06), Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem für die vom Gericht genehmigte Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers zu einem Termin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Anlegung von Hand- und Fußfesseln außerhalb des Gerichtssaals angeordnet wurde.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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