Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2010-02-09, 78/07

78/07Verfassungsgericht09.02.2010

Regest

Es stellt eine mit Art 15 Abs 1 VerfBE unvereinbare Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei einer Stufenklage den Kläger ohne vorherigen Hinweis, dass über den Auskunfts- und den Leistungsanspruch gleichzeitig verhandelt wird, mit der Begründung als säumig ansieht, dieser habe keinen bezifferten Antrag gestellt.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 78/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 78/07

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2010:0209.78.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 54 Abs 3 VGHG BE, § 95 Abs 2 BVerfGG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Es stellt eine mit Art 15 Abs 1 VerfBE unvereinbare Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei einer Stufenklage den Kläger ohne vorherigen Hinweis, dass über den Auskunfts- und den Leistungsanspruch gleichzeitig verhandelt wird, mit der Begründung als säumig ansieht, dieser habe keinen bezifferten Antrag gestellt.

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