SG Berlin 142. Kammer, 2013-03-20, S 142 AS 21275/12

S 142 AS 21275/12Sozialversicherungsgericht / Chamber 14220.03.2013

Regest

1. Abweichend von § 22 Abs 6 S 3 SGB 2 kommt die Gewährung von Leistungen zur Deckung eines Bedarfs zur Begleichung einer Mietkaution als Zuschuss nur beim Vorliegen eines atypischen Falls in Betracht; ein solcher folgt nicht bereits aus der bloßen auf § 42a Abs 2 SGB 2 basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum, weil es sich insoweit um eine zwingende Rechtsfolge der Darlehensgewährung und somit um den gesetzlichen Regelfall handelt. (Rn.21) 2. Die Regelung des § 42a Abs 2 SGB 2 ist verfassungskonform. Im Falle einer außerordentlich langen Kürzung des Regelbedarfs nach § 42a Abs 2 SGB 2 ist einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung durch den Erlass des Rückzahlungsanspruch gem § 44 SGB 2 entgegenzuwirken, der indes gesondert zu beantragen ist. (Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

SG Berlin 142. Kammer — S 142 AS 21275/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: S 142 AS 21275/12

ECLI: ECLI:DE:SGBE:2013:0320.S142AS21275.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 6 S 1 Halbs 2 SGB 2, § 22 Abs 6 S 3 SGB 2, § 42a Abs 2 S 1 SGB 2, § 42a Abs 2 S 2 SGB 2, § 42a Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 2 ... mehr

Leitsatz

  1. Abweichend von § 22 Abs 6 S 3 SGB 2 kommt die Gewährung von Leistungen zur Deckung eines Bedarfs zur Begleichung einer Mietkaution als Zuschuss nur beim Vorliegen eines atypischen Falls in Betracht; ein solcher folgt nicht bereits aus der bloßen auf § 42a Abs 2 SGB 2 basierenden Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum, weil es sich insoweit um eine zwingende Rechtsfolge der Darlehensgewährung und somit um den gesetzlichen Regelfall handelt. (Rn.21)

  2. Die Regelung des § 42a Abs 2 SGB 2 ist verfassungskonform. Im Falle einer außerordentlich langen Kürzung des Regelbedarfs nach § 42a Abs 2 SGB 2 ist einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung durch den Erlass des Rückzahlungsanspruch gem § 44 SGB 2 entgegenzuwirken, der indes gesondert zu beantragen ist. (Rn.25)

Orientierungssatz

Az beim LSG Berlin: L 18 AS 1141/13.

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