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OVG 9 S 19.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 19.12
OVG 9 S 19.12Verwaltungsgericht / Division 913.03.2013
Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: OVG 9 S 19.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S19.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 125 Abs 3 Nr 2 BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 13 ErschlBeitrG BE, § 14 ErschlBeitrG BE
Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)
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