Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 19.12

OVG 9 S 19.12Verwaltungsgericht / Division 913.03.2013

Regest

Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 S 19.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: OVG 9 S 19.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S19.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 125 Abs 3 Nr 2 BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 13 ErschlBeitrG BE, § 14 ErschlBeitrG BE

Orientierungssatz

Es ist gerade Voraussetzung einer Kostenspaltung, also der Erhebung eines Erschließungsteilbeitrags, dass noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden ist, also dass noch nicht alle Herstellungsmerkmale der gesamten Anlage - einschließlich Grunderwerb - verwirklicht sind.(Rn.16)

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