Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 22.12

OVG 9 S 22.12Verwaltungsgericht / Division 913.03.2013

Regest

Mit Blick darauf, dass sich jeweils der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen (Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage) von dem der Erstattungspflichtigen (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet und insoweit auch unterschiedliche Sondervorteile für Grundstückseigentümer begründet werden, dürfte eine Zuordnung aller Kosten zu allein der Erschließungsfunktion des Parks nicht rechtmäßig sein. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, in welchem Umfang der Kostenaufwand für den Park seinen jeweiligen Funktionen zu dienen bestimmt ist.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 S 22.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: OVG 9 S 22.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S22.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 127 BauGB, § 135a BauGB

Orientierungssatz

Mit Blick darauf, dass sich jeweils der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen (Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage) von dem der Erstattungspflichtigen (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet und insoweit auch unterschiedliche Sondervorteile für Grundstückseigentümer begründet werden, dürfte eine Zuordnung aller Kosten zu allein der Erschließungsfunktion des Parks nicht rechtmäßig sein. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, in welchem Umfang der Kostenaufwand für den Park seinen jeweiligen Funktionen zu dienen bestimmt ist.(Rn.8)

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