Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 27.12

OVG 9 S 27.12Verwaltungsgericht / Division 913.03.2013

Regest

Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat — OVG 9 S 27.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: OVG 9 S 27.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S27.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1a BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 6 ErschlBeitrG BE

Orientierungssatz

Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)

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