projekte
OVG 9 S 27.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2013-03-13, OVG 9 S 27.12
OVG 9 S 27.12Verwaltungsgericht / Division 913.03.2013
Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2013-03-13
Aktenzeichen: OVG 9 S 27.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S27.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 1a BauGB, § 127 BauGB, § 135a BauGB, § 6 ErschlBeitrG BE
Das OVG folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach durch eine selbständige Grünanlage grundsätzlich die Grundstücke erschlossen werden, die mit ihrem der Anlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihnen zugewandten Seite der Anlage entfernt sind.(Rn.8)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.