Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, 2013-01-30, L 13 SF 266/12 AB

L 13 SF 266/12 ABSozialversicherungsgericht / Division 1330.01.2013

Regest

Ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich auf einen am Sozialgericht tätigen Richter bezieht und irrtümlich beim Landessozialgericht gestellt wurde, ist an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat — L 13 SF 266/12 AB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-30

Aktenzeichen: L 13 SF 266/12 AB

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2013:0130.L13SF266.12AB.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 SGG, § 42 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 45 Abs 2 S 1 ZPO, § 89 S 1 SGG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich auf einen am Sozialgericht tätigen Richter bezieht und irrtümlich beim Landessozialgericht gestellt wurde, ist an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.(Rn.1)

Tenor

Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht Ö in dem Verfahren S 192 SB 261/10 wird an das instanziell zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1 Für das am 27. November 2012 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und ausdrücklich bei diesem anhängig gemachte Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht Ö im Verfahren S 192 SB 261/10 ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach § 60 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 45 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) instanziell nicht das zuständige Gericht. Das Gesuch war daher nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 SGG an das Sozialgericht Berlin zu verweisen.

2 Der Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

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