VG Berlin 3. Kammer, 2012-10-09, 3 L 524.12

3 L 524.12Verwaltungsgericht / 3. Kammer09.10.2012

Regest

1. Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium muss der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.(Rn.5) 2. Ziel und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 BerlHG (juris: HSchulG BE) ist vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse (hier des weiteren berufsqualifizierenden Masterabschlusses) und der beschlossenen gestuften Studienstruktur.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 3. Kammer — 3 L 524.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-09

Aktenzeichen: 3 L 524.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1009.3L524.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium muss der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.(Rn.5)

  2. Ziel und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 BerlHG (juris: HSchulG BE) ist vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse (hier des weiteren berufsqualifizierenden Masterabschlusses) und der beschlossenen gestuften Studienstruktur.(Rn.5)

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