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4 K 205.12•VG Berlin 4. Kammer, 2012-10-26, 4 K 205.12
4 K 205.12Verwaltungsgericht / 4. Kammer26.10.2012
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG sind Institute verpflichtet, Beiträge an jene Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG geht hervor, dass Kapitalanlagegesellschaften Institute im Sinne des § 2 Abs. 6 InvG sind, denen die Erlaubnis gem. § 7 Abs. 1 InvG erteilt ist und denen die Befugnis zusteht, die in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG genannten Dienst- und Nebendienstleistungen zu erbringen.(Rn.19) 2. Unter den bestimmten Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 EAEG entfällt eine Zuordnung für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG. Aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke entfällt die Anwendbarkeit dieser Norm auf Institute gem. § 1 Abs. 1 EAEG, sofern sie der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind (vgl. Urteil vom 5. März 2010, VG 4 K 47/10).(Rn.20) 3. § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV ist mit der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG vereinbar. Zu berücksichtigen sind bei einem Entschädigungsfall gem. § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG bei der Regelung der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sowohl Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur als auch das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute.(Rn.26) 4. Die §§ 1 bis 2b EdWBeitrV sind gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 EdWBeitrV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I, S. 2881) erstmals auf das am 30. September 2009 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.(Rn.26) a) Die Beitragspflicht betrifft sowohl diejenigen Unternehmen, die die Anleger und das Vertrauen in das Finanzsystem schädigen, als auch jene Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen einschließlich derjenigen, deren Kundenkreis sich ausschließlich auf sogenannte institutionelle Anleger beschränkt, die im Entschädigungsfall gemäß § 3 Abs. 2 EAEG nicht anspruchsberechtigt sind.(Rn.26) b) Der Anlegerentschädigungsrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass Wertpapierhandelsunternehmen von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind, die u.a. nach Bruttoprovisionserträgen bemessen werden, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die für eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommen.(Rn.29) 5. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG folgt die Befugnis für eine Kapitalanlagegesellschaft neben der Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung) als Dienstleistung und Nebendienstleistung erbringen zu dürfen.(Rn.31) 6. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG gegen Europarecht verstößt.(Rn.33) 7. Die differenzierte Behandlung einer kollektiven Vermögensverwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft gegenüber einer auf dieses Vermögen bezogenen Verwaltung einer Auslagerungsgesellschaft gem. § 16 InvG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung beruht darauf, dass im ersten Fall eigenes Sondervermögen verwaltet, im zweiten jedoch fremdes vermögen verwaltet wird.(Rn.34) 8. Der risikoerhöhende Umstand für eine Beitragserhöhung beruht auf der tatsächlichen Gewalt über die Sache nach § 854 Abs. 1 BGB. Dabei ist für das Risiko, es unerheblich, ob der Besitzer als ihm oder als einem anderen gehörend besitzt. Entscheidend ist die tatsächlichen Sachherrschaft und die damit verbundene Zugriffsmöglichkeit.(Rn.36) 9. Auf Antrag kann ein Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen nach § 2a Abs. 1 EdWBeitrV zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren. Im Regelfall sind Erträge geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.(Rn.38) 10. Der Antrag auf Zuweisung eines Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen unterliegt einer Ausschlussfrist nach § 2b Satz 6 EdWBeitrV. Zudem muss sich ein Antrag nach § 2b Satz 1 Nr. 1 EdWBeitrV am Fristenrahmen des § 32 VfVfG orientieren.(Rn.38)
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: 4 K 205.12
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1026.4K205.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 EAEG, § 3 Abs 2 EAEG, § 8 Abs 1 S 2 EAEG, § 8 Abs 8 S 1 EAEG, § 12 Abs 1 EAEG ... mehr
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG sind Institute verpflichtet, Beiträge an jene Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG geht hervor, dass Kapitalanlagegesellschaften Institute im Sinne des § 2 Abs. 6 InvG sind, denen die Erlaubnis gem. § 7 Abs. 1 InvG erteilt ist und denen die Befugnis zusteht, die in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG genannten Dienst- und Nebendienstleistungen zu erbringen.(Rn.19)
Unter den bestimmten Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 EAEG entfällt eine Zuordnung für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG. Aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke entfällt die Anwendbarkeit dieser Norm auf Institute gem. § 1 Abs. 1 EAEG, sofern sie der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind (vgl. Urteil vom 5. März 2010, VG 4 K 47/10).(Rn.20)
§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV ist mit der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG vereinbar. Zu berücksichtigen sind bei einem Entschädigungsfall gem. § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG bei der Regelung der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sowohl Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur als auch das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute.(Rn.26)
Die §§ 1 bis 2b EdWBeitrV sind gem. § 7 Abs. 7 Satz 1 EdWBeitrV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I, S. 2881) erstmals auf das am 30. September 2009 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.(Rn.26)
a) Die Beitragspflicht betrifft sowohl diejenigen Unternehmen, die die Anleger und das Vertrauen in das Finanzsystem schädigen, als auch jene Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen einschließlich derjenigen, deren Kundenkreis sich ausschließlich auf sogenannte institutionelle Anleger beschränkt, die im Entschädigungsfall gemäß § 3 Abs. 2 EAEG nicht anspruchsberechtigt sind.(Rn.26)
b) Der Anlegerentschädigungsrichtlinie ist nicht zu entnehmen, dass Wertpapierhandelsunternehmen von der Beitragspflicht ausgeschlossen sind, die u.a. nach Bruttoprovisionserträgen bemessen werden, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die für eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht kommen.(Rn.29)
Aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG folgt die Befugnis für eine Kapitalanlagegesellschaft neben der Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung) als Dienstleistung und Nebendienstleistung erbringen zu dürfen.(Rn.31)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG gegen Europarecht verstößt.(Rn.33)
Die differenzierte Behandlung einer kollektiven Vermögensverwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft gegenüber einer auf dieses Vermögen bezogenen Verwaltung einer Auslagerungsgesellschaft gem. § 16 InvG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung beruht darauf, dass im ersten Fall eigenes Sondervermögen verwaltet, im zweiten jedoch fremdes vermögen verwaltet wird.(Rn.34)
Der risikoerhöhende Umstand für eine Beitragserhöhung beruht auf der tatsächlichen Gewalt über die Sache nach § 854 Abs. 1 BGB. Dabei ist für das Risiko, es unerheblich, ob der Besitzer als ihm oder als einem anderen gehörend besitzt. Entscheidend ist die tatsächlichen Sachherrschaft und die damit verbundene Zugriffsmöglichkeit.(Rn.36)
Auf Antrag kann ein Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen nach § 2a Abs. 1 EdWBeitrV zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren. Im Regelfall sind Erträge geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.(Rn.38)
Der Antrag auf Zuweisung eines Institut einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen unterliegt einer Ausschlussfrist nach § 2b Satz 6 EdWBeitrV. Zudem muss sich ein Antrag nach § 2b Satz 1 Nr. 1 EdWBeitrV am Fristenrahmen des § 32 VfVfG orientieren.(Rn.38)
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