VG Berlin 4. Kammer, 2012-11-16, 4 K 407.10

4 K 407.10Verwaltungsgericht / 4. Kammer16.11.2012

Regest

1. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Berlin eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten für die getränkegeprägte Kleingastronomie davon abhängig macht, dass keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.(Rn.22) 2. "Zubereitung" im Sinne von § 4a Abs. 3 NRSG Bln (juris: NRauchSchG BE ) ist jede Handlung, durch die ein Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr durch Erwärmen, Kochen, Würzen oder auf andere Weise zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemacht wird.(Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 407.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-16

Aktenzeichen: 4 K 407.10

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1116.4K407.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4a Abs 3 NRauchSchG BE, § 4a Abs 6 NRauchSchG BE, § 1 Abs 1 Nr 2 GastG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG

Leitsatz

  1. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Berlin eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten für die getränkegeprägte Kleingastronomie davon abhängig macht, dass keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.(Rn.22)

  2. "Zubereitung" im Sinne von § 4a Abs. 3 NRSG Bln (juris: NRauchSchG BE ) ist jede Handlung, durch die ein Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr durch Erwärmen, Kochen, Würzen oder auf andere Weise zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemacht wird.(Rn.19)

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