VG Berlin 4. Kammer, 2012-09-10, 4 L 271.12

4 L 271.12Verwaltungsgericht / 4. Kammer10.09.2012

Regest

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, wenn im Verkehrszentralregister zwar nur eine geringe Punktezahl eingetragen ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber hartnäckig die Verkehrsvorschriften missachtet. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs dergestalt verstoßen wurde, dass mit dem Fahrzeug insgesamt 127 Parkverstöße und darüber hinaus noch 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verzeichnen sind. (Rn.4) 2. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verstöße tatsächlich von dem Halter des Fahrzeugs selbst begangen wurden, wenn er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch Angabe des Fahrers zu entlasten.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 271.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-10

Aktenzeichen: 4 L 271.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0910.4L271.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 StVG, § 4 Abs 1 S 2 StVG, § 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig, wenn im Verkehrszentralregister zwar nur eine geringe Punktezahl eingetragen ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber hartnäckig die Verkehrsvorschriften missachtet. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs dergestalt verstoßen wurde, dass mit dem Fahrzeug insgesamt 127 Parkverstöße und darüber hinaus noch 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verzeichnen sind. (Rn.4)

  2. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verstöße tatsächlich von dem Halter des Fahrzeugs selbst begangen wurden, wenn er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich durch Angabe des Fahrers zu entlasten.(Rn.6)

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