VG Berlin 35. Kammer, 2012-10-31, 35 KE 33.12, 34 L 295.10 A

35 KE 33.12, 34 L 295.10 AVerwaltungsgericht / Chamber 3531.10.2012

Regest

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.(Rn.5) 2. Einem neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag steht die (vermeintliche) Rücknahme des erstmaligen Antrags nicht entgegen, wenn diese keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung entfaltet hat.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 KE 33.12, 34 L 295.10 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-31

Aktenzeichen: 35 KE 33.12, 34 L 295.10 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:1031.35KE33.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 151 VwGO, § 162 Abs 2 S 3 VwGO, § 165 VwGO, Nr 7002 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können den in Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.(Rn.5)

  2. Einem neuerlichen Kostenfestsetzungsantrag steht die (vermeintliche) Rücknahme des erstmaligen Antrags nicht entgegen, wenn diese keine Bindungs- oder Rechtskraftwirkung entfaltet hat.(Rn.8)

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