Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2012-10-26, OVG 11 N 79.08

OVG 11 N 79.08Verwaltungsgericht / Division 1126.10.2012

Regest

Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 N 79.08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-26

Aktenzeichen: OVG 11 N 79.08

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1026.OVG11N79.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 BImSchG, § 3 GebG BB 1991, § 4 GebG BB 1991, § 9 GebG BB 1991, § 11 GebG BB 1991 ... mehr

Orientierungssatz

Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20)

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