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OVG 11 N 79.08•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2012-10-26, OVG 11 N 79.08
OVG 11 N 79.08Verwaltungsgericht / Division 1126.10.2012
Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2012-10-26
Aktenzeichen: OVG 11 N 79.08
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1026.OVG11N79.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 13 BImSchG, § 3 GebG BB 1991, § 4 GebG BB 1991, § 9 GebG BB 1991, § 11 GebG BB 1991 ... mehr
Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20)
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