projekte
110/08•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 110/08
110/08Verfassungsgericht16.12.2008
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2008, 48 S 68/07, Urteil vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2008, 48 S 68/07, Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 110/08
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.110.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE
Rechtskraft: ja
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2008, 48 S 68/07, Urteil vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2008, 48 S 68/07, Urteil
1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil und den Anhörungsrügenbeschluss des Landgerichts in einer Maklersache. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg geändert und die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH.
4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.