Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-12-16, 110/08

110/08Verfassungsgericht16.12.2008

Regest

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2008, 48 S 68/07, Urteil vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2008, 48 S 68/07, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 110/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-16

Aktenzeichen: 110/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:1216.110.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Von einer Begründung wurde nach Hinweis gem § 23 VGHG BE abgesehen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2008, 48 S 68/07, Urteil vorgehend LG Berlin, 20. Februar 2008, 48 S 68/07, Urteil

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ein Urteil und den Anhörungsrügenbeschluss des Landgerichts in einer Maklersache. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg geändert und die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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