LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, 2012-05-29, 7 TaBV 576/12

7 TaBV 576/12Arbeitsgericht / Chamber 729.05.2012

Regest

1. Zur Abgrenzung der Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder § 40 BetrVG.(Rn.22) 2. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Betriebsrat aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehen und wie er diese ausüben kann, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG in der Regel nicht erforderlich. Solche Fragen sind Gegenstand von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die nach den gesetzlichen Regelungen das primäre Instrument des Betriebsrats zur Erlangung der Kenntnisse, die seine ureigenen Funktionen betreffen, darstellen.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer — 7 TaBV 576/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-29

Aktenzeichen: 7 TaBV 576/12

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0529.7TABV576.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 BetrVG, § 80 Abs 3 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG

Leitsatz

  1. Zur Abgrenzung der Kostentragungspflicht für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder § 40 BetrVG.(Rn.22)

  2. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Betriebsrat aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehen und wie er diese ausüben kann, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG in der Regel nicht erforderlich. Solche Fragen sind Gegenstand von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die nach den gesetzlichen Regelungen das primäre Instrument des Betriebsrats zur Erlangung der Kenntnisse, die seine ureigenen Funktionen betreffen, darstellen.(Rn.25)

Orientierungssatz

(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 70/12)

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