KG Berlin 8. Zivilsenat, 2012-03-21, 8 U 202/11

8 U 202/11Obergericht / Civil Chamber 821.03.2012

Regest

Dass ein Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, ist eine allgemeine Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht als Grund für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO nicht aus.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 22. September 2011, 32 O 533/10

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 8. Zivilsenat — 8 U 202/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: 8 U 202/11

ECLI: ECLI:DE:KG:2012:0321.8U202.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 707 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Dass ein Schuldner auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, ist eine allgemeine Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht als Grund für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO nicht aus.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 22. September 2011, 32 O 533/10

Tenor

Wird der Antrag der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2011 – 32 O 533/10 – zurückgewiesen.

Gründe

1 Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil kommt weder gegen noch ohne Sicherheitsleistung in Betracht.

2 Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 707, 719 Abs.1 ZPO setzt nicht nur eine bei summarischer Prüfung erkennbare Erfolgsaussicht der Berufung voraus, sondern darüber hinaus auch die Gefahr des Eintritts eines besonderen Schadens für den Fall der Vollstreckung. Dies ergibt sich daraus, dass nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung der in erster Instanz obsiegenden Partei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet werden soll. Die Gefahr des Eintritts eines besonderen Schadens ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach der Konzeption des Gesetzes muss dieser Schaden nämlich über die regelmäßigen Vollstreckungswirkungen hinausgehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der zu erwartende Schaden schwer nachweisbar ist oder aus sonstigen Gründen kaum liquidierbar ist. Ein solcher Schadenseintritt ist demnach in der Regel ausgeschlossen, wenn es um Geldforderungen geht und der Gläubiger – wie hier – vor einer Vollstreckung Sicherheit zu leisten hat (vgl. Saarländisches OLG, MDR 1997, 1157; OLG Frankfurt, MDR 1984, 764; OLG Köln, MDR 1975, 850 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 719, Rdnr.3). Dass die Beklagten unter Umständen auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hin die eidesstattliche Versicherung abzugeben hätten, ist eine allgemeine Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht als Einstellungsgrund nicht aus (Zöller, a.a.O, § 719, Rdnr.6; Beschluss des Senates vom 20. Dezember 2001 – 8 U 89/01 – (nicht veröffentlicht)).

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