VG Berlin 35. Kammer, 2012-07-23, 35 KE 19.12, 29 K 77.11

35 KE 19.12, 29 K 77.11Verwaltungsgericht / Chamber 3523.07.2012

Regest

1. Reisekosten zum Zweck der Terminswahrnehmung durch Behördenvertreter sind grundsätzlich erstattungsfähig.(Rn.5) 2. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, seine Kosten so niedrig zu halten, wie sie sich bei Berücksichtigung seiner vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergeben.(Rn.7) 3. Das Gebot einer sparsamen Prozessführung gebietet es nicht, dass sich die Behörde im Termin durch einen mit der Sache zuvor nicht befassten, ortsansässigen Bediensteten vertreten lassen muss und hierdurch womöglich ein erhöhtes Risiko des Unterliegens im Prozess hat.(Rn.9) 4. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist dahingehend zu verstehen, dass der Behörde ein Wahlrecht zusteht, ob sie anstelle der tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend macht.(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 KE 19.12, 29 K 77.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-23

Aktenzeichen: 35 KE 19.12, 29 K 77.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0723.35KE19.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 3 VwGO, § 165 VwGO, Nr 7002 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Reisekosten zum Zweck der Terminswahrnehmung durch Behördenvertreter sind grundsätzlich erstattungsfähig.(Rn.5)

  2. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, seine Kosten so niedrig zu halten, wie sie sich bei Berücksichtigung seiner vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergeben.(Rn.7)

  3. Das Gebot einer sparsamen Prozessführung gebietet es nicht, dass sich die Behörde im Termin durch einen mit der Sache zuvor nicht befassten, ortsansässigen Bediensteten vertreten lassen muss und hierdurch womöglich ein erhöhtes Risiko des Unterliegens im Prozess hat.(Rn.9)

  4. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist dahingehend zu verstehen, dass der Behörde ein Wahlrecht zusteht, ob sie anstelle der tatsächlichen notwendigen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend macht.(Rn.14)

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