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35 K 200.11•VG Berlin 35. Kammer, 2012-07-13, 35 K 200.11
35 K 200.11Verwaltungsgericht / Chamber 3513.07.2012
Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.35) Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.38) Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: 35 K 200.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0713.35K200.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.35) Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.38) Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.40)
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