VG Berlin 35. Kammer, 2012-07-13, 35 K 62.12

35 K 62.12Verwaltungsgericht / Chamber 3513.07.2012

Regest

1. Geduldeten Ausländern darf eine Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, was unter anderem dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert.(Rn.32) 2. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.39) Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.42) Zweifel hinsichtlich der Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 62.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-13

Aktenzeichen: 35 K 62.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0713.35K62.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 BeschVerfV, § 11 S 1 Alt 2 BeschVerfV, § 25 Abs 5 AufenthG

Orientierungssatz

  1. Geduldeten Ausländern darf eine Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, was unter anderem dann anzunehmen ist, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert.(Rn.32)

  2. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gehalten, das Land freiwillig zu verlassen, wobei er seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen hat.(Rn.39) Er hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten.(Rn.42) Zweifel hinsichtlich der Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu seinen Lasten.(Rn.44)

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