VG Berlin 35. Kammer, 2012-05-31, 35 L 31.12

35 L 31.12Verwaltungsgericht / Chamber 3531.05.2012

Regest

1. Erteilt die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Gaststättenerlaubnis, so obliegt ihr im Rahmen einer nachträglichen Sperrzeitverlängerung (wieder) die Beweislast dafür, dass Lärmminderungsmaßnahmen, die der Gewerbetreibende vor der Erlaubniserteilung in Reaktion auf behördliche Lärmmessungen ergriffen hatte, nicht ausreichend gewesen sind.(Rn.6) 2. Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden.(Rn.8) 3. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses trägt grundsätzlich die Behörde, da sie durch die abweichende Regelung der Sperrzeit für die Gaststätte von der allgemeinen Sperrzeit abweichen will.(Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 31.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: 35 L 31.12

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2012:0531.35L31.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 Abs 1 GastG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 GastG, § 5 Abs 1 Nr 3 GastG, § 6 Abs 1 GastV BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Erteilt die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Gaststättenerlaubnis, so obliegt ihr im Rahmen einer nachträglichen Sperrzeitverlängerung (wieder) die Beweislast dafür, dass Lärmminderungsmaßnahmen, die der Gewerbetreibende vor der Erlaubniserteilung in Reaktion auf behördliche Lärmmessungen ergriffen hatte, nicht ausreichend gewesen sind.(Rn.6)

  2. Nach § 18 GastG kann für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden.(Rn.8)

  3. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses trägt grundsätzlich die Behörde, da sie durch die abweichende Regelung der Sperrzeit für die Gaststätte von der allgemeinen Sperrzeit abweichen will.(Rn.26)

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