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151/11•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2012-05-29, 151/11
151/11Verfassungsgericht29.05.2012
Entscheidungsdatum: 2012-05-29
Aktenzeichen: 151/11
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2012:0529.151.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Abs 4 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 9 Abs 5 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 22 Abs 1 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 23 JVollzDSG BE vom 21.06.2011, § 27 JVollzDSG BE vom 21.06.2011
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. bewilligt, soweit sie sich gegen § 9 Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 23 und § 27 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin) vom 21. Juni 2011 (GVBl. S.287) wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
I.
1 Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung im tenorierten Umfang bewilligt. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.
2 Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist wegen der rechtlichen Komplexität des Beschwerdegegenstandes erforderlich.
3 Soweit die Beschwerde sich gegen weitere Vorschriften des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin richtet, genügt sie - auch unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes - nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG.
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