Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-21, 166/08

166/08Verfassungsgericht21.04.2009

Regest

1. Da der Beschwerdeführer bereits durch den VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde, bedurfte es gem § 23 S 2 VerfGHG BE keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Begründung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2008, 537 Qs 175/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 166/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-21

Aktenzeichen: 166/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.166.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VerfGHG BE, § 23 S 2 VerfGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Da der Beschwerdeführer bereits durch den VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde, bedurfte es gem § 23 S 2 VerfGHG BE keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Begründung.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2008, 537 Qs 175/08, Beschluss

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verworfen wurde. Darin hatte das Amtsgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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