Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2012-06-12, OVG 1 S 35.12

OVG 1 S 35.12Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.06.2012

Regest

Ein Taxenunternehmer ist auch für sein Einzelunternehmen als persönlich unzuverlässig zu beurteilen, wenn in einem Taxibetrieb einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, schwerwiegende Verstöße bei der Führung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres auch den Widerruf einer ihm ebenfalls erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 S 35.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: OVG 1 S 35.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0612.OVG1S35.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 S 1 Nr 2 PBefG, § 25 Abs 1 PBefG

Leitsatz

Ein Taxenunternehmer ist auch für sein Einzelunternehmen als persönlich unzuverlässig zu beurteilen, wenn in einem Taxibetrieb einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, schwerwiegende Verstöße bei der Führung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen festgestellt werden. Entsprechende Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres auch den Widerruf einer ihm ebenfalls erteilten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen.(Rn.16)

Orientierungssatz

Es stellt einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts dar, wenn der Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen kein prüffähiges und nachvollziehbares System zur Aufzeichnung der erforderlichen Einnahmeursprungsdaten führt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011, - OVG 1 S 178.11 -.(Rn.11)

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