Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2012-01-12, OVG 5 B 3.09

OVG 5 B 3.09Verwaltungsgericht / 5. Abteilung12.01.2012

Regest

1. Zum Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei (vollständigem oder teilweisem) Erlass von Aufwendungsdarlehen im Rahmen einer das Förderungsverhältnis insgesamt erfassenden Sanierungsvereinbarung zwischen der Investitionsbank Berlin und einer von Insolvenz bedrohten Immobiliengesellschaft. (Rn.17) 2. Nach § 18 Abs. 1 WoBindG hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. (Rn.19) 3. Sinn und Zweck der das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" regelnden Bestimmungen sprechen gegen eine analoge Anwendung des § 15 WoBindG. (Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 B 3.09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-12

Aktenzeichen: OVG 5 B 3.09

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0112.OVG5B3.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 S 1 WoBindG, § 16 Abs 1 S 1 WoBindG, § 17 WoBindG, § 18 WoBindG, § 13 S 2 WoBauG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Zum Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei (vollständigem oder teilweisem) Erlass von Aufwendungsdarlehen im Rahmen einer das Förderungsverhältnis insgesamt erfassenden Sanierungsvereinbarung zwischen der Investitionsbank Berlin und einer von Insolvenz bedrohten Immobiliengesellschaft. (Rn.17)

  2. Nach § 18 Abs. 1 WoBindG hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an eine Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. (Rn.19)

  3. Sinn und Zweck der das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" regelnden Bestimmungen sprechen gegen eine analoge Anwendung des § 15 WoBindG. (Rn.28)

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