VG Berlin 13. Kammer, 2011-12-08, 13 K 81.10

13 K 81.10Verwaltungsgericht / Chamber 1308.12.2011

Regest

1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird.(Rn.22) 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit „erfordern" eine Befreiung dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Nicht erforderlich ist, dass den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden kann.(Rn.28) 3. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Maßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. Dabei sind die Grundzüge der Planung nicht erst dann berührt, wenn ein festgesetztes reines Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als Wohngebiet nicht mehr erhalten werden könnte.(Rn.30) 4. Die Behörde darf bei der Vorbescheidsfrage nach der Genehmigungsfähigkeit einer Botschaftsnutzung in einem reinen Wohngebiet die sich stellenden Sicherheitsaspekte sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft nicht gänzlich ausklammern und muss sich vergewissern, ob auch bei einer nicht auszuschließenden Verschärfung der Sicherheitslage die damit verbundenen Gefahren unter Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme beherrschbar sind.(Rn.32)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 13. Kammer — 13 K 81.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 13 K 81.10

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1208.13K81.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 7 Nr 7 BauO BE vom 21.11.1958

Orientierungssatz

  1. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband sui generis und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, im eigenen Namen Abwehrrechte gegen ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen, da das Grundstück nach § 1 Abs. 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet wird.(Rn.22)

  2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit „erfordern" eine Befreiung dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Nicht erforderlich ist, dass den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden kann.(Rn.28)

  3. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Maßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das Ergebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten Interessenausgleich trägt. Dabei sind die Grundzüge der Planung nicht erst dann berührt, wenn ein festgesetztes reines Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als Wohngebiet nicht mehr erhalten werden könnte.(Rn.30)

  4. Die Behörde darf bei der Vorbescheidsfrage nach der Genehmigungsfähigkeit einer Botschaftsnutzung in einem reinen Wohngebiet die sich stellenden Sicherheitsaspekte sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft nicht gänzlich ausklammern und muss sich vergewissern, ob auch bei einer nicht auszuschließenden Verschärfung der Sicherheitslage die damit verbundenen Gefahren unter Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme beherrschbar sind.(Rn.32)

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