Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2012-02-10, OVG 1 S 164.11

OVG 1 S 164.11Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.02.2012

Regest

1. Der Verstoß gegen das Verbot, private Sportwetten im Internet zu vermitteln, rechtfertigt für sich schon eine Untersagungsverfügung.(Rn.5) 2. Es ist nicht zu vertreten, das Veranstalten und Vermitteln über den Vertriebsweg des Internets lediglich auf den Vorgang des Übermittelns zu reduzieren und so dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm zu entziehen.(Rn.6)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — OVG 1 S 164.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: OVG 1 S 164.11

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0210.OVG1S164.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 4 Abs 4 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 2 GlüStVtr BE, § 21 Abs 2 GlüStVtr BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Verstoß gegen das Verbot, private Sportwetten im Internet zu vermitteln, rechtfertigt für sich schon eine Untersagungsverfügung.(Rn.5)

  2. Es ist nicht zu vertreten, das Veranstalten und Vermitteln über den Vertriebsweg des Internets lediglich auf den Vorgang des Übermittelns zu reduzieren und so dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm zu entziehen.(Rn.6)

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