LG Berlin 33. Strafkammer, 2011-12-05, 533 Qs 87/11

533 Qs 87/11Kantonsgericht05.12.2011

Regest

Auf den Umstand, dass es sich bei der Untersuchungshaft um eine so genannte Überhaft handelt, kommt es für die Frage nach der Vollstreckung nicht an.(Rn.6) (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 25. Oktober 2011, 349 Gs 3659/11, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 33. Strafkammer — 533 Qs 87/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-05

Aktenzeichen: 533 Qs 87/11

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2011:1205.533QS87.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Auf den Umstand, dass es sich bei der Untersuchungshaft um eine so genannte Überhaft handelt, kommt es für die Frage nach der Vollstreckung nicht an.(Rn.6) (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 25. Oktober 2011, 349 Gs 3659/11, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2011 aufgehoben und dem Beschuldigten Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.

1 Der Beschuldigte befindet sich in anderer Sache seit dem 15. Mai 2011 Untersuchungshaft. In dieser Sache hat das Amtsgericht Tiergarten am 8. September 2011 einen Haftbefehl erlassen, der in Überhaft notiert ist.

2 Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

3 Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde.

II.

4 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

5 Dem Beschuldigten ist Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beizuordnen, §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 StPO.

6 Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem dann vor, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach § 112 StPO vollstreckt wird. So liegt es hier.

7 Auf den Umstand, dass es sich bei der Untersuchungshaft in dieser Sache um eine so genannte Überhaft handelt, kommt es für die Frage nach der Vollstreckung nicht an (so zutr. Haizmann, in: KMR, StPO, 59. EL. 2010, § 140, Rn. 14; ausf. Wohlers, StV 2010, 151 f.; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 19 m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 140, Rn. 14; Kammerbeschl. vom 22. Juli 2011, 533 Qs 51/11, obiter ).

III.

8 Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.

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