Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2011-10-25, OVG 11 B 23.10

OVG 11 B 23.10Verwaltungsgericht / Division 1125.10.2011

Regest

1. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer persönlichen Anhörung durch ein Familiengericht in der Türkei.(Rn.38) 2. Auch der Verzicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vermag in derartigen Fallkonstellationen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public zu begründen.(Rn.41) 3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public dar, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte.(Rn.44)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 B 23.10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: OVG 11 B 23.10

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1025.OVG11B23.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 6 GG, § 2 AufenthG, § 5 AufenthG, § 29 AufenthG, § 32 AufenthG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich nicht schon aus dem Fehlen einer persönlichen Anhörung durch ein Familiengericht in der Türkei.(Rn.38)

  2. Auch der Verzicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vermag in derartigen Fallkonstellationen keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public zu begründen.(Rn.41)

  3. Es stellt keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public dar, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte.(Rn.44)

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