VG Berlin 3. Kammer, 2011-11-29, 3 L 819.11

3 L 819.11Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.11.2011

Regest

Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 3. Kammer — 3 L 819.11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-29

Aktenzeichen: 3 L 819.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1129.3L819.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.(Rn.3)

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