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3 L 819.11•VG Berlin 3. Kammer, 2011-11-29, 3 L 819.11
3 L 819.11Verwaltungsgericht / 3. Kammer29.11.2011
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2011-11-29
Aktenzeichen: 3 L 819.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:1129.3L819.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Informatik ist ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluß eines Hochschulstudiums im Fach Informatik mit einem Informatikanteil, der dem des Bachelorstudiengangs Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin entspricht.(Rn.3)
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