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OVG 5 NC 60.11•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-11-28, OVG 5 NC 60.11
OVG 5 NC 60.11Verwaltungsgericht / 5. Abteilung28.11.2011
1. Die Forderung nach dem Bestehen wirksamer Studien- und Prüfungsordnungen noch vor Beginn des Berechnungszeitraums rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass auf andere Weise das Curriculum nicht bestimmt werden kann.(Rn.11) 2. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar.(Rn.18) 3. Für einen neu eingerichteten Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil noch keine Erfahrungswerte existieren.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2011-11-28
Aktenzeichen: OVG 5 NC 60.11
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1128.OVG5NC60.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008 ... mehr
Die Forderung nach dem Bestehen wirksamer Studien- und Prüfungsordnungen noch vor Beginn des Berechnungszeitraums rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass auf andere Weise das Curriculum nicht bestimmt werden kann.(Rn.11)
Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar.(Rn.18)
Für einen neu eingerichteten Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil noch keine Erfahrungswerte existieren.(Rn.32)
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