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S 2 EG 139/08•SG Berlin 2. Kammer, 2011-10-21, S 2 EG 139/08
S 2 EG 139/08Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer21.10.2011
1. Bei der Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG ist entscheidend darauf abzustellen, dass die elterliche Verantwortung für die Tochter in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich der Mutter oblag, Hilfen bei der Versorgung des Kindes seitens der Vollzugsbehörde nicht gewährt wurden, Mutter und Tochter während der gesamten Haftzeit nicht getrennt waren und das Kind die maßgebliche emotionale Zuwendung ebenfalls von der Antragstellerin erhielt. (Rn.24) 2. Unter einem Haushalt ist die gemeinsame Wirtschaftführung mehrerer zusammenlebender Personen zu verstehen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichwort: Haushalt). Dies ist während einer Haftzeit anzunehmen, wenn eine Mutter täglich die Ernährung und Pflege ihrer Tochter, zB durch das Aufwärmen von Fläschchen, Wickeln, An- und Auskleiden etc, besorgt und ihr daneben auch die Verwaltung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Unterhaltsvorschuss und Kindergeld) für die wirtschaftliche Versorgung ihrer Tochter obliegt. (Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: S 2 EG 139/08
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2011:1021.S2EG139.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG, § 2 BEEG
Bei der Auslegung des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG ist entscheidend darauf abzustellen, dass die elterliche Verantwortung für die Tochter in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich der Mutter oblag, Hilfen bei der Versorgung des Kindes seitens der Vollzugsbehörde nicht gewährt wurden, Mutter und Tochter während der gesamten Haftzeit nicht getrennt waren und das Kind die maßgebliche emotionale Zuwendung ebenfalls von der Antragstellerin erhielt. (Rn.24)
Unter einem Haushalt ist die gemeinsame Wirtschaftführung mehrerer zusammenlebender Personen zu verstehen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichwort: Haushalt). Dies ist während einer Haftzeit anzunehmen, wenn eine Mutter täglich die Ernährung und Pflege ihrer Tochter, zB durch das Aufwärmen von Fläschchen, Wickeln, An- und Auskleiden etc, besorgt und ihr daneben auch die Verwaltung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel (Unterhaltsvorschuss und Kindergeld) für die wirtschaftliche Versorgung ihrer Tochter obliegt. (Rn.30)
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