Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2006-02-14, 142/05

142/05Verfassungsgericht14.02.2006

Regest

1. Ist im Instanzenzug der BGH (Bundesgericht) die letzte fachgerichtliche Instanz, erfolgt der Grundrechtsschutz im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO). 2. Bleibt eine solche Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos - aus welchen Gründen auch immer - so ist eine Berufung auf Landesgrundrechte der Verf BE ausgeschlossen. Verfahrensgang vorgehend BGH, 31. August 2005, XII ZR 83/04, Beschluss vorgehend KG Berlin, 19. April 2004, 20 U 168/02, Urteil vorgehend LG Berlin, 6. Juni 2002, 25 O 821/00, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 142/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-14

Aktenzeichen: 142/05

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.142.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Verf BE, § 543 Abs 1 Nr 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ist im Instanzenzug der BGH (Bundesgericht) die letzte fachgerichtliche Instanz, erfolgt der Grundrechtsschutz im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO).

  2. Bleibt eine solche Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos - aus welchen Gründen auch immer - so ist eine Berufung auf Landesgrundrechte der Verf BE ausgeschlossen.

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 31. August 2005, XII ZR 83/04, Beschluss vorgehend KG Berlin, 19. April 2004, 20 U 168/02, Urteil vorgehend LG Berlin, 6. Juni 2002, 25 O 821/00, Urteil

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich weiterhin gegen dieses Urteil. mit dem das Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen hatte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich schließlich auch gegen dieses Urteil des Landgerichts, mit dem der Beschwerdeführer verurteilt wurde, eine Wohnung in Berlin zu räumen und an die Kläger des Ausgangsverfahrens herauszugeben.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2005 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihm mitgeteilten Gründen ist diese als unzulässig zu verwerfen. Das schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundrechtsschutz im dreizügigen gerichtlichen Verfahren dann, wenn die letzte fachgerichtliche Instanz der Bundesgerichtshof ist, nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt, wenn deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Bleibt eine solche Beschwerde des Beschwerdeführers - aus welchen Gründen auch immer- erfolglos, so ist eine Berufung auf Rechte aus der Verfassung von Berlin ausgeschlossen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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