Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2011-08-09, OVG 5 N 15.08

OVG 5 N 15.08Verwaltungsgericht / 5. Abteilung09.08.2011

Regest

Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister vermag ihr Ziel nicht zu erreichen, wenn die Person, vor der Schutz gesucht wird, bereits Kenntnis von der aktuellen Adresse hat (hier: eine vormalige Vermieterin).(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 N 15.08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-09

Aktenzeichen: OVG 5 N 15.08

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0809.OVG5N15.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister vermag ihr Ziel nicht zu erreichen, wenn die Person, vor der Schutz gesucht wird, bereits Kenntnis von der aktuellen Adresse hat (hier: eine vormalige Vermieterin).(Rn.5)

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