VG Berlin 35. Kammer, 2011-08-23, 35 K 414.10 V

35 K 414.10 VVerwaltungsgericht / Chamber 3523.08.2011

Regest

1. Ein von einem peruanischen Gericht anerkannter Vergleich, mit dem die Custodia y Tenencia auf ein Elternteil übertragen worden ist, ist als Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 32 Abs. 3 AufenthG anzuerkennen.(Rn.19) (Rn.28) 2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen sind nur dann wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich, wenn sie offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar und die Entscheidung untragbar sind. (Rn.38) 3. Eine fehlende Anhörung eines 11jährigen Kindes im ausländischen Sorgerechtsverfahren ist bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung kein Verstoß gegen den ordre public, wenn keine offenkundige Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt. (Rn.29) (Rn.43) (Rn.48) 4. Der Lebensunterhalt des nachzugswilligen Kindes muss bei Überschreiten der Altersgrenze auch vorher gesichert gewesen sein. Zwischenzeitliche Einkommensschwankungen sind jedoch unerheblich, solange der Lebensunterhalt jedenfalls auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesichert ist.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 414.10 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-23

Aktenzeichen: 35 K 414.10 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2011:0823.35K414.10V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 6 Abs 4 AufenthG, § 31 Abs 3 AufenthG, Art 7 S 1 MSA, § 159 FamFG ... mehr

Leitsatz

  1. Ein von einem peruanischen Gericht anerkannter Vergleich, mit dem die Custodia y Tenencia auf ein Elternteil übertragen worden ist, ist als Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 32 Abs. 3 AufenthG anzuerkennen.(Rn.19) (Rn.28)

  2. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen sind nur dann wegen Verstoßes gegen den ordre public unbeachtlich, wenn sie offenkundig mit dem Kindeswohl unvereinbar und die Entscheidung untragbar sind. (Rn.38)

  3. Eine fehlende Anhörung eines 11jährigen Kindes im ausländischen Sorgerechtsverfahren ist bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung kein Verstoß gegen den ordre public, wenn keine offenkundige Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegt. (Rn.29) (Rn.43) (Rn.48)

  4. Der Lebensunterhalt des nachzugswilligen Kindes muss bei Überschreiten der Altersgrenze auch vorher gesichert gewesen sein. Zwischenzeitliche Einkommensschwankungen sind jedoch unerheblich, solange der Lebensunterhalt jedenfalls auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder gesichert ist.(Rn.55)

Orientierungssatz

Zur Frage, welcher Maßstab für einen Verstoß gegen den ordre public anzulegen ist

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